Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.            Allgemeines – Geltungsbereich

1.1         Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Verkaufsangebote und Kaufverträge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2         Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen mit dem selben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3         Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4         Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.            Angebot und Vertragsabschluss

2.1         Soweit nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend. Die erteilten Bestellungen wer­den erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.

2.2         An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen sie nicht zu­gänglich ge­macht werden.

 

 


3.            Umfang der Lieferungspflicht

3.1         Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3.2         Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B.  Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4.            Preis und Zahlung

4.1         Die Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2         Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.

4.3         Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Der Käufer ist dann berechtigt, bei Zahlung inner­halb 7 Tagen nach Rechnungsdatum den vereinbarten Skontosatz in Abzug zu bringen. Skontierungsfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.

4.4         Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir be­rechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

4.5         Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

4.6         Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

 

 

 

 

5.            Lieferzeit

5.1         Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.2         Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer sobald als möglich mit.

5.3         Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.

5.4         Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.

5.5         Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5.6         Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebraucht macht.  

5.7         Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 10.4 der vorliegenden Bedingungen.

6.            Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

6.1         Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Ab­holer, oder beim Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln, spä­te­stens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers des Her­stel­lerwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt, falls es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

 

6.2         Ist die Anlieferung durch uns bei dem Käufer vereinbart, trägt der Käufer die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung, sofern der Käufer Unternehmer ist. Die Abladung ist durch den Käufer durchzuführen. Sofern Abladung durch uns vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

6.3         Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.

6.4         Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Käufer berechnet.

6.5         Kranabladungen durch uns erfolgen auf Gefahr des Käufers und werden gesondert berechnet.  

6.6         Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

6.7         Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

6.8         Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9. dieser Bedingungen in Empfang zu nehmen.

6.9         Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.

7.            Versendung der Ware durch Einschaltung Dritter

7.1         Die Versendung erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Verkäufer den Transportauftrag namens des Käufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Versandweges nach unserer Wahl und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der Liefergegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Käufer auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei uns.

7.2         Wir übergeben den Liefergegenstand ab dem Lager/Rampe unseres Firmensitzes. Die Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder Frachtführers.

7.3         Mit Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Käufer über; dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

7.4         Äußerlich erkennbare Schäden am Liefergegenstand müssen bei Übergabe an das Transportunternehmen gerügt und uns bescheinigt werden.   

 

7.5         Soweit bei der Abladung Schäden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches Protokoll über den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzüglich zu übermitteln.

7.6         Verpackungskosten sowie etwaige Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers; dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

7.7         Kosten für Paletten kann der Käufer gutgeschrieben verlangen, sowei er die Paletten auf seine Kosten in wieder verwertbarem Zustand an uns zurückschickt.

8.            Eigentumsvorbehalt

8.1         Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ein­gang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertrags­widrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsver­zug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbind­lichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungs­kosten - anzurechnen.

8.2         Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behan­deln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3         Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtli­chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

8.4         Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Ge­schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließ­lich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräu­ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbei­tung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forde­rung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Un­sere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht ein­zuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­verzug ge­rät  und insbesondere kein  Antrag auf Eröffnung  eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungs­einstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlan­gen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und de­ren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.5         Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält­nis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

8.6         Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigen­tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen ver­mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Er­folgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer ver­wahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.7         Wird der Liefergegenstand durch den Käufer vermietet, tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließ­lich MWSt) unserer Forderung an uns ab. Des Weiteren tritt der Käufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Käufer verpflichtet sich zur Erteilung der Auskünfte und der Übergabe der Geschäftsunterlagen über die abgeschlossenen Mietverträge.

8.8         Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ver­langen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9.       Haftung für Mängel der Lieferung

9.1         Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstan­des einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.        

9.2         Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn wir haben dies zu vertreten.

9.3         Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

·           Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

·           Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte

·           Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

·           Bei übermäßiger Beanspruchung und

·           Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

9.4                     Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig er­schei­ne­nder Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Ver­ständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge­ben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in drin­genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns angemessenen Er­satz seiner Kosten zu verlangen.

9.5         Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandset­zungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9.6                     Unbeschadet der Ansprüche des Käufers gemäß der vorliegenden Ziff. 9. bestehen weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff. 10.4.

9.7         Gebrauchte Liefergegenstände werden, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, unter Ausschluss der Sachmängelhaf­tung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von unseren Pflichten beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9.8         Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbrin­gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegen­stand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsver­letzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu an­gemessenen und zumutbaren Bedin­gungen möglich ist, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.9         Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann bestehen, wenn die­ser uns über eventuelle von Dritten geltend gemach­ten An­sprü­chen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verlet­zungs­handlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Ver­teidigungsmög­lichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverlet­zung nicht darauf be­ruht, dass der Käufer den Liefergegen­stand verän­dert oder in nicht vertrags­gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Käufers zurückzuführen ist.

10.      Weitere Rechte des Käufers 

10.1      Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung ei­nes Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes In­teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.

10.2      Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.3                  Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen. Das Rück­trittsrecht des Käufers be­steht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens einer Nacherfüllung durch uns.

10.4                  Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden ir­gendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer­gegenstand entstanden sind, bestehen nur

·           bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns

·           bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

·           bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen

·           bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die            Erreichung des Ver­tragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

·           in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegen­stand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen ge­haftet wird

·           bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

                        Im übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

11.      Verjährung

Unbeschadet Ziffer 10.4 dieser Bedingungen verjähren alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer - in 12 Monaten, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Für Schadensersatzansprüche  nach Ziff. 10.4 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

 

 

 

 

12.      Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1      Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2      Erfüllungsort für alle Lieferungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

12.3      Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.